Auch wenn die Ursachen für die Kurzarbeit oder Kündigung durch Corona derzeit oft vergleichbar sind, können die Folgen trotzdem je nach Unternehmen und Vertrag unterschiedlich sein.
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Kurzarbeit heißt: Arbeitnehmer arbeiten deutlich weniger Stunden als üblich und als in ihrem Arbeitsvertrag geregelt. Die Gründe dafür können sehr unterschiedlich sein. In der Regel wird Kurzarbeit oft in Phasen einer schwachen wirtschaftlichen Lage eingesetzt, wenn das Unternehmen eine schlechte Auftragslage hat. Derzeit kommt sie auch wegen des Corona-Virus zum Einsatz. Manchmal sind alle Beschäftigten eines Unternehmens betroffen, manchmal auch nur ein Teil. Der Arbeitgeber trägt das unternehmerische Risiko einer wirtschaftlichen Schieflage und möchte dieses durch Kurzarbeit reduzieren. Für Sie bedeutet Kurzarbeit zunächst einmal, dass der Arbeitgeber versucht Ihren Arbeitsplatz zu sichern.
Der Arbeitgeber muss Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen einen hohen Arbeitsausfall hat, z.B. aus wirtschaftlichen Gründen oder durch ein unabwendbares Ereignis wie z.B. derzeit die Corona-Krise. Vor der Kurzarbeit muss das Unternehmen versucht haben, den Arbeitsausfall anders abzufangen, z.B. durch Urlaubsgewährung. Das Unternehmen muss dabei so schnell wie möglich zur gewöhnlichen Arbeitszeit zurückkehren. Aufgrund des Corona-Virus kann schon dann Kurzarbeitergeld beantragt werden, wenn mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer einen Lohnausfall von über 10 Prozent haben. Auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter können kurz arbeiten und haben einen Anspruch. Für Sie heißt das: Ihr Arbeitgeber darf kurz arbeiten lassen, wenn die wirtschaftliche Lage schlecht ist, was bei vielen Unternehmen gerade der Fall ist.
In Wirtschaftskrisen kann Kurzarbeit dazu dienen, den Konkurs von Unternehmen zu verhindern. Die Arbeitsplätze und das Know-How bleiben dem Unternehmen erhalten. Sobald sich die wirtschaftliche Lage wieder verbessert, kann das Unternehmen sehr schnell wieder in den Normalzustand zurückkehren. Für Sie als Betroffenen bedeutet Kurzarbeit allerdings Einbußen beim Lohn, aber auf der anderen Seite auch möglicherweise eine Sicherung Ihres Arbeitsplatzes.
Das Kurzarbeitergeld wird aus der Arbeitslosenversicherung bezahlt und gleicht den Verdienstausfall von Angestellten in Kurzarbeit zumindest teilweise aus. Der Arbeitgeber zahlt also in Kurzarbeit weniger oder gar keinen Lohn, was durch das Kurzarbeitergeld aufgefangen wird. Heißt in Kürze: Der Staat übernimmt einen Teil des entfallenen Lohnes, sodass sie nicht zu viele Einbußen haben.
Das Kurzarbeitergeld gleicht ca. 60 Prozent des finanziellen (netto) Verlustes der durch die Kurzarbeit entsteht, aus. Wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt sogar 67 Prozent. Dabei wird nicht der Nettolohn aus der Lohnabrechnung zur Berechnung verwendet, sondern ein pauschalierter Nettolohn aus einer Tabelle der Agentur für Arbeit.
In diesem Beispiel verdient eine Arbeitnehmerin 2.000 € netto (ca. 3.100 € brutto) und es wird in Kurzarbeit (KA) nur noch 65% gearbeitet.
Pauschalierter Nettolohn ohne KA | 2.000 € |
Pauschalierter Nettolohn bei KA | 1.400 € |
Verlust durch KA (2.000 € - 1.400 €) | 600 € |
Ihr Kurzarbeitergeld (600 € x 60%) | 360 € |
Einkommen während der KA (1.400 € + 360 €) | 1.760 € |
Die Arbeitnehmerin verdient während der Kurzarbeitsphase also 240 € netto weniger als ihr reguläres Einkommen.
Mit einem Kind im Haushalt erhöht sich also der Prozentsatz des Kurzarbeitergeldes:
In diesem Beispiel verdient ein Angestellter 1.700 € netto (ca. 2.500 € brutto) und es wird in Kurzarbeit (KA) nur noch 20% gearbeitet.
Pauschalierter Nettolohn ohne KA | 1.700 € |
Pauschalierter Nettolohn bei KA | 400 € |
Verlust durch KA (1.700 € - 400 €) | 1.300 € |
Ihr Kurzarbeitergeld (1.300 € x 67%) | 871 € |
Einkommen während der KA (400 € + 871 €) | 1.271 € |
Der Angestellte mit einem Kind verdient während der Kurzarbeitsphase also 429 € netto weniger als normal.
Ein großer Teil des Verlustes wird also durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld aufgefangen.
Update vom 23. April 2020
Das Kug wird nach einem Beschluss der Bundesregierung vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 befristet erhöht. Vorraussetzung ist, dass die Arbeitszeit mindestens halbiert wurde und der Arbeitnehmer das Kug über eine bestimmte Dauer erhält. Der allgemeine Leistungssatz (60 bzw. 67 Prozent) erhöht sich dann ab dem 4. Monat auf 70 Prozent (77 Prozent mit Kindern) und ab dem 7. Monat auf 80 Prozent (87 Prozent mit Kindern) der Nettoeinbußen. Diese Erhöhung soll rückwirkend für die Arbeitnehmer gelten, die seit dem 1. März 2020 Kug erhalten.
Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit für bis zu 12 Monate gezahlt. Dies kann von der Bundesregierung per Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer nicht einseitig zur Kurzarbeit zwingen. Wenn es einen Betriebsrat im Unternehmen gibt, hat dieser ein zwingendes Mitbestimmungsrecht und muss der Kurzarbeit zustimmen - das gilt ohne Ausnahme. In Unternehmen ohne Betriebsrat benötigt der Arbeitgeber vor der Einführung von Kurzarbeit die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers.
Wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit vorschlägt, hat dies ja in der Regel triftige Gründe. Sie sollten daher immer überlegen, ob es sinnvoll ist, sich dagegen zu wehren. Denn die Kurzarbeit kann den Fortbestand Ihres Unternhemens sichern und damit zu guter Letzt auch Ihren Arbeitsplatz.
Für den verdienten Lohn während der Kurzarbeit tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialbeiträge wie gewohnt jeweils zur Hälfte. Für die durch Kurzarbeit wegfallende Arbeitszeit reduzieren sich die Sozialversicherungsbeiträge auf 80 Prozent und werden vom Arbeitgeber alleine getragen. In Zeiten der Corona-Krise wird die Bundesagentur für Arbeit diese Sozialversicherungsbeiträge den Arbeitgebern voll erstatten. Das bedeuet für Sie, dass Sie auch weniger Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es erhöht nur den Steuersatz für das übrige Einkommen. Arbeitnehmer müssen das Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung angeben. Weitere Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind allerdings steuerpflichtig. Sie müssen also zunächst einmal nichts unternehmen und erst bei der Steuererklärung die Angaben zum Kurzarbeitergeld machen.